Finanzen und Steuern
5 Tipps, um Steuern zu sparen
Besteuerung von Wohneigentum
Wie bezahlen wir in der Zukunft?

Besteuerung von Wohneigentum

Sven Hölzlberger
8/1/2019
Finanzen und Steuern

In der Schweiz sind sämtliche Liegenschaften zu deklarieren, darunter auch Wohneigentum in anderen Kantonen oder im Ausland. Auf was man beim Ausfüllen de Steuererklärung genau achten muss und welche Abzugsmöglichkeiten bestehen, zeigen wir in diesem Beitrag auf.

Vermögenssteuer

Die Liegenschaften sind zum Verkehrswert als Vermögen zu versteuern. Der Verkehrswert wird durch eine entsprechende Bewertung von den Behörden festgelegt. Falls Sie nicht im Besitz einer solchen Bewertung sind, kann man diese beim entsprechenden Gemeindesteueramt anfragen. Grundsätzlich kann mit einem Verkehrswert von 70% des Kaufpreises gerechnet werden.

Eigenmietwert

Der Eigenmietwert dient zur steuerlichen Gleichbehandlung von Wohneigentümern und Mietern. Der Eigenmietwert entspricht dem ungefähren Wert, den ein Wohneigentümer für die Miete von einer gleichartigen Liegenschaft bezahlen müsste. Im Gegenzug profitieren WohneigentümerInnen von diversen Abzugsmöglichkeiten in Zusammenhang einer Liegenschaft. Der Eigenmietwert wird, wie der Wert der Liegenschaft von den Behörden festgelegt und kann beim entsprechenden Gemeindesteueramt angefragt werden. Grundsätzlich kann den Eigenmietwert wie folgt berechnet werden:

  • Einfamilienhaus: 3.5% des Verkehrswertes
  • Stockwerkeigentum: 4.25% des Verkehrswertes

Einkünfte aus Liegenschaften

Sämtliche Erträge (Miet- & Pachtzinseinnahmen) aus der Vermietung einer eigenen Liegenschaft oder von gewissen Teilen einer eigenen Liegenschaft sind als steuerbares Einkommen zu deklarieren.

Abzüge

Bei Wohneigentum können die Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten abgezogen werden. Zu den Unterhaltskosten zählen unter anderem auch Rennovationskosten. Kosten in Zusammenhang mit werterhaltenden Massnahmen sind abzugsberechtigt, Wertvermehrende Aufwendungen sind nicht abziehbar. Unter werterhaltenden Massnahmen versteht man, gemäss dem Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009, Massnahmen, welche der Erhaltung der bisherigen Werte einer Liegenschaft dienen und die Liegenschaft dadurch in ihrer Gestaltung und Zweckbestimmung unverändert bleibt. 

Massnahmen, die dem Umweltschutz oder dem Energiesparen dienen, sind bei bestehenden Gebäuden abzugsberechtigt. Es besteht keine Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Massnahmen. 

Sieht man von einem Abzug der effektiven Kosten ab, darf man einen Pauschalabzug von 20% des deklarierten Bruttomietertrages geltend machen. 

Steht die Liegenschaft in Verbindung mit einer Hypothek, kann man den geschuldeten Betrag per Ende Steuerperiode vom steuerbaren Vermögen abziehen. Die geleisteten Schuldzinsen der angefallenen Steuerperiode sind zudem vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Diese Angaben sind im Schuldenverzeichnis zu deklarieren.

Links:

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften 

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